Fallbetrachtung – Unterkunft und Heizung – Angemessenheitsgrenze

27 09 2010

Nachfolgend soll ein Fall betrachtet werden, der unter diesen Vorraussetzungen am 19. Dezember vom Bundessozialgericht verhandelt wurde. Dabei wird zunächst der Fall beschrieben und auf die unterschiedlichen Perspektiven eingegangen. Dargestellt werden die Blickwinkel der Kläger, des Angeklagten und der Richter. Abschließend wird ein Fazit gezogen.

Ankläger ist ein Ehepaar griechischer Herkunft, dass seit 1970 in Kettwig wohnt. 1975 wurde die Stadt Kettwig in die Stadt Essen eingemeindet und ist seit dem ein Teil der Stadt Essen. Seit dem 01.01.2005 bezieht das Ehepaar Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin hat einen GdB von 30.

Das Ehepaar lebt in einer 77m² großen Wohnung, welche im Zweifamilienhaus des Sohnes liegt. Das Ehepaar wohnt zur Miete bei dem Sohn.  Diese Wohnung kostet in der Kaltmiete 535,15 €. Zu diesen Kosten kommen 62,08 €, beziehungsweise ab 01.04.2008 89 € Nebenkosten. Der Zuständige Träger für die Leistungen des SGB II, das JobCenter Essen ARGE bezahlt anfangs die Kosten für Miete und Nebenkosten, teilte dann allerdings mit dem Schreiben vom 19.05.2006 mit, dass die Höhe der Kosten unangemessen sei und in dieser Höhe nur noch bis zum 30.11.2006 übernommen werden würden. Für die ARGE ist eine Kaltmiete von 282,49 € angemessen. Die Kläger legten am 13.03.2007 einen Widerspruchsbescheid ein, in dem begründet wurde, dass es auf Grund des GdBs notwendig sei in der Nähe der eigenen Familie zu bleiben. Diesen Widerspruchsbescheid wies die ARGE ab.

Die Kläger zogen vor das Sozialgericht Duisburg. Auf Grund der Berufung des Beklagten wurde die Sache vor dem Landessozialgericht NRW verhandelt. Die Kläger wiederum gingen in Revision, weshalb die Sache vor dem Bundessozialgericht verhandelt wird.

Aus Sicht der Kläger ist ein Umzug in eine günstigere Wohnung nicht zu zumuten aus mehreren Gründen. Das Ehepaar lebte schon seit mehr als drei Jahrzehnten in Essen-Kettwig und ist sozial stark im Stadtteil verwurzelt.  Würden sie aus dem Stadtteil wegziehen müssen, würden ihre sozialen Beziehungen nicht mehr halten, denn durch den GdB 30 der Klägerin sei es ihr unzumutbar den Weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Essen-Kettwig (ca. 20 Minuten und Fußweg) zu bewältigen. Ebenfalls wegen des GdB von 30 sei das Ehepaar, aber vor allem die Klägerin, auf die Hilfe der Familie angewiesne. Es gehe hier beispielsweise um PKW-Fahrten.  Weiterhin sind die Beklagten der Meinung, dass die ARGE eine falsche Berechnungsgrundlage gewählt hat. Für ihre Berechnung der Referenzmiete wurde das gesamte Stadtgebiet Essen über den Mietspiegel 2006 (erschien 2006) zu rate gezogen. Da Kettwig allerdings erst nach dem Zuzug der Kläger der Stadt Essen zugeschlagen wurde und auf Grund der separierten Lage von Kettwig zu Essen, sind die Kläger der Meinung, dass für die Berechnung der Referenzmiete nur das Gebiet Essen-Kettwig Gegenstand der Erhebung sein kann. Essen-Kettwig hat eine durchschnittlich um 100 € höhere Miete als andere Stadtteile Essens. Weiterhin sei das Ehepaar in der Innenstadt von Essen eher Straftaten ausgeliefert. Aus den beschriebenen Gründen sind die Kläger der Meinung, dass § 22 Satz1 hier so ausgelegt werden muss, dass die 535,15 € Kaltmiete ein angemessener Mietpreis ist. Weiterhin ist ein Umzug aus dem Stadtteil Essen-Kettwig hinaus nicht zumutbar.

Die ARGE sieht ihre Berechnung als richtig an. Für die Berechnung hat sie den Mietspiegel der Stadt Essen aus dem Jahr 2005 (erschien 2006) genutzt. Auf Grundlage des gesamten Stadtgebietes als Referenzraumes sei die Miete angemessen eingesetzt worden. Die Große der Wohnung wurde auf 60 m² festgesetzt. Die entspricht VV-WoBindG NRW. Ausgehend von dieser Wohnungsgroße wird eine Kaltmiete von 282,75 € für angemessen gehalten. Hinzukommen zur Kaltmiete werden die tatsächlich aufkommenden Nebenkosten übernommen, wie es in § 22 Satz1 festgelegt ist. Der Widerspruchsbescheid vom 13.03.2007 wurde abgewiesen, weil die Untersuchungen der ARGE nicht gezeigt haben das die Klägerin auf die Hilfe Anderer angewiesen sei und auch die Kläger schließlich nicht nachweisen könnten, dass sie auf die Unterstützung der Kinder angewiesen sind. Aus diesen Gründen lehnte die Arge eine höhere Kaltmiete auf Grund des GdB ab. Weiterhin habe sogar auch die deutsche Rentenversicherung Rheinland einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgewiesen, weil der GdB nicht ausreiche. Die ARGE sieht keine Verfahrensfehler im Umgang mit dem klagenden Ehepaar. Der Zeitraum zwischen dem Inkenntnisssetzen und dem Ende der Übernahme überhöhter Mietkosten sei groß genug gewesen, um eine neue Wohnung mit angemessenen Mietzinsen zu suchen.

Der Fall wurde so vor dem Sozialgericht Duisburg (SG), dem Landessozialgericht NRW (LSG) und dem Bundessozialgericht (BSG) verhandelt, wobei sich das BSG der Meinung des LSG anschloss.

Das SG in Duisburg vertrat die Ansicht, dass der Stadtteil Kettwig als Referenzraum für die Berechnung der Referenzmieten zu nutzen sei. Dies ist begründet in der sozialen Verankerung des klagenden Ehepaars. Aber auch das SG befand die Kaltmiete für Leistungen aus dem SGB II als zu hoch und befand deswegen, dass das Ehepaar eine Kaltmiete von 382,75 € (plus 50 € je Person) zu steht. Mit einem gesamten Plus von 100 € für das Ehepaar, sei der Mietunterschied des Stadtteil Kettwig zu dem der Innenstadt Essens ausgeglichen. Das SG legte sich auch fest, das ein Umzug, wenn er denn erfolgen müsste, nur innerhalb Kettwigs vorzunehmen ist.

Das LSG wurde auf Berufung der ARGE konsultiert. Es legte eine andere Interpretation der Sache vor. Für das LSG ist nicht der Stadtteil Kettwig der Referenzraum, sondern, wie es die ARGE  gemacht hat, die gesamte Stadt Essen. Dies Begründet sich daraus das Kettwig ein Teil der Stadt Essen ist. Auch bei den Berechnungen der Miete konnte das LSG keine Fehler melden, damit sei alles in allem die Berechnung der Miete für das Klagende Ehepaar von der ARGE richtig ausgeführt worden. Auch einen Umzug des Ehepaars aus Kettwig hält das LSG für möglich und zumutbar, wenn es der Minderung der Kaltmiete dient. Weiterhin stellte das LSG fest das Wohnungen, dass auf dem Wohnungsmarkt in Essen Wohnungen zu finden seien, welche die Anforderungen der ARGE erfüllen, weshalb ein Umzug auch möglich sei. Somit liege die Höhe der Miete, welche die ARGE zu zahlen habe wieder bei 282,75 €. Das LSG hob demnach das Urteil des SG auf.

Das klagende Ehepaar ging in Revision, weshalb sich das BSG mit der Sache befasste. Das BSG bestätigte das Urteil des LSG. In seiner Entscheidung betont das BSG den Fakt, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II), führte allerdings zur Klarheit des Berechnungsprozesses aus, wie eine korrekte Berechnung der von der ARGE zu zahlende Miete von statten zu gehen hat. Für die Berechnung wird zu erst die Größe des zustehenden Wohnraums für den die Miete festgelegt werden kann benannt. Die Größe des zustehenden Wohnraums richtet sich nach der Anzahl der Personen die diese bewohnen wollen. Bei zwei Personen würde nach dem VV-WoBindG NRW würde dem Ehepaar eine 60 m² Wohnung zu stehen. Tatsächlich ist das BSG aber auch der Meinung, dass wenn eine Wohnung größer ausfällt, die berechnete Referenzmiete der ARGE aber nicht überschreitet, auch diese Wohnung bezogen werden kann.  Dies ist im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Um eine Referenzmiete zu errechnen, so wie es die ARGE tat, muss ein Lebens- und Wohnbereich gewählt werden als Berechnungsgrundlage, der eine vergleichbare Bebauung, eine verkehrstechnische Anbindung und einen homogenen Lebensbereich vorweist[i]. Davon ist bei der Stadt Essen auszugehen. Weiterhin stellt das BSG fest, dass wenn nur ein Stadtteil die Grundlage der Berechnung ist, die Gefahr der Ghettoisierung besteht. Dies mag zwar im Stadtteil Essen-Kettwig nicht der Fall sein, da es sich eher um einen Wohlhabeneren Stadtteil handelt, da aber Entscheidung des BSG auch immer alle möglichen Umstände mit einbezogen werden müssen, muss auch an Stadtteile gedacht werden, die nicht wohlhabend sind. Weiterhin gehe es um die Gleichbehandlung aller Hilfebedürftigen nach dem SGB II. Bekämen diejenigen, welche zuvor schon immer in Stadtteilen wohnten die höhere Mietpreise haben auch immer höhere Übernahmen der Unterkunftskosten, so würden andere Hilfebedürftige benachteiligt, welche schon vorher in günstigeren Stadtteilen wohnten und daher weniger Leistungen nach dem SGB II bekämen. Es sei zu vermeiden eine zwei Klassen Förderung von Hilfebedürftigen einzuführen. Das BSG benennt weiter, dass für die Berechnung der Miete durch die ARGE § 558 c BGB anzuwenden ist, da als Basis der Mietspiegel der Stadt Essen zu Grunde gelegt wurde. Der Mietspiegel erfüllt die Kriterien die aus dem § 558c hervorgehen, wenn: die Datenerhebung ausschließlich auf ein eingegrenzten Wohnraum und Zeitraum erfolgt, es eine nachvollziehbare Definition des Gegenstands der Beobachtung gibt, ein Angabe über den Beobachtungszeitraum vorliegt, die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt ist, die Daten repräsentativ und valide sind, beider Auswertung  Grundsätze mathematisch-statistischer Grundsetze beachtet wurden und aus den Daten gezogene Schlüsse angegeben werden[ii].

Unzweifelhaft bietet der essener Mietspiegel nach § 558c BGB die Grundlage für ein Konzept im eben dargelegten Sinne. Der Mietspiegel nach § 558c BGB ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete in der Gemeinde (§ 558c Abs 1 BGB) und bedarf einer Erhebung und statistisch aufgearbeiteten Zusammenstellung der vorkommenden Mieten. Zwar ist insoweit keine bestimmte Methode festgelegt[iii]. Sachliche Wirksamkeitsvoraussetzung für den Mietspiegel ist jedoch, dass er den Anforderungen der Statistik genügt und auf einer ausreichenden empirischen Grundlage unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 558 BGB zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs 2 BGB) beruht. Dazu gehört auch, dass die einzelnen Werte des Mietspiegels auf einer ausreichenden Anzahl von aus Wohnwertmerkmalen vergleichbarer Wohnungen der betreffenden Gemeinde oder einer vergleichbaren Wohngemeinde gewonnener Daten beruhen.

Das Argument der Kläger sie hätten eine besondere soziale Verankerung zum Stadtteil Kettwig, weil sie in diesem schon seit 1970 wohnen zählt nicht. Allein eine hohe Soziale Verankerung rechtfertigt höhere Kosten der Unterkunft nicht. Außerdem stellte das BSG fest, dass der zu hohe Kosten der Unterkunft vom Träger nach 6 Monaten nicht mehr übernommen werden müssen (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II).

Das BSG bestätigte das Urteil des LSG NRW und wies die Revision ab. Mit dieser Entscheidung lag es vollkommen richtig.

Letztendlich ging es bei dem Verfahren um zwei Hauptfragen. Die Erste Frage ist wie wird die vom Sozialträger zu zahlende Miete berechnet und die zweite Frage ist wofür steht im Kontext der Kosten der Unterkunft der unbestimmte Rechtsbegriff „angemessen“.

Zur ersten Frage legte das BSG in Weiterführung seiner Urteile vom 19.2.2009 und 22.9.2009 die Berechnungswege für die Jobcenter fest. Gleichwohl haben die Länder über Verordnungen, wie etwa in NRW mit dem VV-WoBindG NRW die Möglichkeit festzulegen, wie groß der Wohnraum für die jeweilige Personenzahl im Haushalt ausfallen darf. Diese Möglichkeit bleibt den Ländern als Steuerungselement.  Das Urteil des BSG ist außerdem als ein deutlicher Appell des BSGs gegen die Ghettoisierung zu sehen. Durch Leistungen nach dem SGB II sollen Leistungsempfänger nicht zwangsläufig in einem Stadtgebiet zusammengezogen werden, sondern die Berechnung für die Kosten der Unterkunft ist immer auf einen homogenen Wohn- und Lebensraum aufzubauen.

Die Zweite Frage nach dem unbestimmten Rechtsbegriff „angemessen“ ist eine ebenfalls Spannende. Der Begriff ist in der praktischen Anwendung des § 22 SGB II von den Jobcentern auszufüllen. Nach dem Urteil des BSG liegt im konkreten Fall dem Begriff der Sinn der Begrenzung inne[iv], welcher aber nichts desto trotz sicherzustellen hat, dass ein elementares Bedürfnis befriedigt wird. Es muss also sowohl eine Mietobergrenze gefunden werden, die Kosten begrenzt, als auch ein Maß an Gegebenheiten, welche sicherstellen das Menschen nicht aus ihrem Lebensmittelpunkt gerissen werden. Zwar Argumentierte Das klagende Ehepaar, dass sie durch einen Umzug aus ihrer sozialen Verankerung, und damit auch aus dem Lebensmittelpunkt, gerissen würden, aber dem Gegenüberstand eine Miete, welche bei weitem die berechnete Kosten der Unterkunft der ARGE übertrafen, schließlich handelt es sich bei den Leistungen durch das SGB II um eine Grundsicherung. Der Begriff „angemessen“ ist hier konkret als ein unbestimmter, aber dennoch in der Überprüfung des Einzelfalls nachvollziehbarer. Um dies zu gewährleisten sorgte das BSG für einen klar kommunizierten Berechnungsweg.

Unklar ist, weshalb das klagende Ehepaar im Verfahren nicht konsequent bei ihren Argumenten blieb. Die Argumentation der Kläger fußte nicht nur auf die soziale Verankerung des Paares im Stadtteil, sondern auch auf die Notwendige Unterstützung durch die Kinder. Im Verfahren vor dem BSG wurde keine Verfahrensrüge bzgl. der Feststellung, dass es weder medizinisch, noch häuslich notwendig sei im Haus der Kinder zu bleiben, genutzt. Dies hätte mit einem entsprechenden Gutachten getan werden können. Weiterhin war es Argument, dass der Stadtteil Kettwig nicht genügen an die anderen Stadtteile mit dem öffentlichen Nahverkehr angeschlossen ist. Diese Argumentation greift den möglichen Fall eines Umzugs des Ehepaares auf. Sollte das Paar umziehen müssen, sei es ihnen nicht möglich die sozialen Kontakte in Kettwig zu pflegen und werden damit sehenden Auges sozial entwurzelt. Das Paar verpasste auch eine hier eine Verfahrensrüge und lies die Feststellung des LSG NRW, dass der Stadtteil Kettwig gut angeschlossen sei, stehen. Diese Verfahrensrüge wäre aber notwendig gewesen, damit das BSG selbst eine Prüfung vorgenommen hätte.

Alles in allem hätten die beiden Verfahrensrügen aber wohl nichts an der Entscheidung des BSG geändert. Denn schließlich geht es auch im die Frage der Gerechtigkeit. Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II darf nicht gegenüber anderen Empfängern dadurch bevorteilt werden, weil er zuvor in einer teureren Wohnung hauste. Abschließend kann auch auf die aktuelle Diskussion um eine Pauschalisierung[v] von der Kosten der Unterkunft eingegangen werden. Denn das das BSG sagt in diesem Urteil sehr deutlich, dass die Kosten einerseits angemessen sein müssen und andererseits, wenn sie es sind, dann sind sie in tatsächlicher Höhe zu übernommen werden müssen.

Endnoten


[i] vgl. BSG, Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R

[ii] vgl. BSG, Urteil vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R

[iii] vgl Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl 2007, §§ 558c, 558d RdNr 33 ff

[iv] vgl. Absatz 21 des Urteils des BSG vom 17.12.2009

[v] vgl. Spiegel Online; http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,685420,00.html abgerufen am 24.März      2010 um 18:43 Uhr





„So profitieren Sie von der Euro-Krise“

9 05 2010

Sehr geehrte SpiegelOnline-Redaktion,

finden SIE es nicht geschmacklos einen solchen Artikel derzeitig (und auch sonst) zu veröffentlichen?

Der Spiegel und SpiegelOnline stehen ganz vorne, wenn es darum geht, die Spekulanten und die Angriffe auf die europäische Währung zu geißeln. Dabei ist regelmäßig der Tenor, dass Griechenland zwar überschuldet ist, die wirklichen Gründe lägen aber in Computertransaktionen im Finanzmarkt, Spekulanten, die über komplizierte Leergeschäfte und mit Wetten auf Insolvenzen von Staaten um jeden Preis Gewinn machen wollen. Jetzt kommt auch noch SpiegelOnline als Grund hinzu.

SIE rufen nach Regulierung und eigentlich auch immer nach der Moral im Investmentbanking.  Die haben SIE schon bei den Bonuszahlungen an Manager beschworen und nun geht es darum, ob man für Gewinn Staaten insolvent werden lässt.

2001 ist Argentinien bankrott gegangen. Folgen waren massive Einschränkungen für die Menschen im Land. Es hat Jahre gebraucht bis in Argentinien wieder Ruhe und Stabilität einkehrte. Menschen verarmten und einige fielen, wie jetzt auch in Griechenland, Tumulten zum Opfer. http://www.spiegel.de/spiegel/print/index-2002-1.html

Wäre es jetzt nicht an der Zeit eine Moraldiskussion zu starten. Wie soll Finanzwirtschaft aussehen? Geht es eigentlich noch um Gewinn oder geht es um gerechte Verteilung? Geht es darum immer mehr Wachstum, Wachstum und nach mal Wachstum zu erreichen? Woher kommt eigentlich das ganze Geld der verschiedenen Fonds? Ist es „gut“  mit Geldern von Pensionskassen Investementbanking zu betreiben? Brauchen Rohstoffe einen (Markt-)Wert?

Man könnte die aktuellen Ereignisse nutzen um Grundsätzliches zu diskutieren. Aber nein. Spiegel Online veröffentlicht einen Artikel, der Tipps verrät, wie man aus der Krise Profit schlagen kann. Der/Die Leser/Leserin soll (sofern er/sie aktiv ist auf dem Finanzmarkt) teilweise aus dem Euro austeigen und breit in andere (Rohstoff-)Währungen investieren und in Rohstoffe selbst.

Das hat zwei zentrale Wirkungen:

1. Der Euro wird weiter in die Abwertung getrieben, weil  SIE  mit ihrem Artikel dazu aufrufen, die Nachfrage zu drücken.

2. Rohstoffe werden teurer gemacht, weil SIE mir ihrem Artikel dazu aufrufen, die Nachfrage nach diesen erhöhen.

Mit diesen beiden Aufrufen ziehen SIE am selben Strang wie die Spekulanten, die SIE in ihren Artikeln kriminalisieren. SIE tragen dazu bei Rohstoffe zu verteuern. Rohstoffe sind nicht nur Öl, Gold, Platin, sondern auch Wasser, Getreide, etc., lebenswichtige Güter eben.

Sie erinnern sich vielleicht an die Krise auf dem Markt für Maispreise 2007 in Mexiko.  Dort haben auch nur einfach mehr Menschen Geld in den Rohstoff Mais gesteckt…. zur Erinnerung: http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,463602,00.html

Ich fordere SIE auf, sich als Redaktion zu positionieren. Der online gestellte Artikel „So profitieren Sie von der Euro-Krise“ vom 08. Mai 2010 sollte noch mal mit einer kritischen Reflexion des Geschriebenen auf die Startseite von SpiegelOnline gestellt werden.

Ich werde diesen Beitrag auf meinen Blog online stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Schönwetter





Eine Antwort auf Harald Martenstein

25 02 2010

Ich las am 10. Januar dieses Jahres ein Essay (hier geht es zum Essay) von Harald Martenstein. Ich war der Art sauer, dass ich gleich loslegen wollte. Eine Antwort, etwas Fundiertes dagegen halten. Ich entschloss mich aber nichts zu schreiben, weil es vermutlich in Beschimpfung ausarten würde und das Thema verdient an der Sache diskutiert zu werden und sich nicht an Personen wie Harald Martenstein zu orientieren. Nun hab ich sein Essay wieder gelesen und fange an zu schreiben. Es stört mich wieder. Harald Martenstein, der Töne anschlägt als ob er populistischer sein wolle als Oskar Lafontain. Nur das er gut schreiben kann und es in der Sprache so verpackt, dass es auch den FDP Wählern gefällt. Es ist einfach als Kolumnist. Man muss nicht Verantwortung übernehmen, nicht zeigen wofür man neben dem Geschriebenen in der Realität einsteht. Es geht nur um die bissigsten Formulierungen, humoristisch verpackt. Schwierige Themen werden so zum Spielball von Komik, Pauschalisierung und Unwissenheit.

Das Essay vom 10. Januar mit dem Titel „Experiment am Lernenden Objekt“. Die erste Kritik an dem Text? Niemand weiß woher Herr Martenstein seine Fakten nimmt. Das was jeder Student nach 2 Semestern drauf haben sollte, Herr Martenstein zeigt wie man es nicht macht.

Nun zum Text selbst. Ich will auch gar nicht auf dem Formalen herumreiten – man wird immer so schnell als Formalienreiter betitelt werden. Der Text von Martenstein bringt auch genug inhaltlichen Stoff der mindestens diskussionswürdig ist.

Nach einer rührseligen Beschreibung, wie der sozialer Hintergrund seiner Mitschüler am Gymnasium war, schreibt Martenstein diesen einen kleinen Satz: „Natürlich gab es eine soziale Selektion.“. Dieses „natürlich“, warum ist es natürlich das es soziale Selektion gibt? Im Gegenteil, meisten fußt diese soziale Selektion auf soziale Ungerechtigkeit und die gilt es zu bekämpfen! Daran ist nichts natürlich, wenn Martenstein folgend beschreibt wie die Menschen soziale Wesen sind, dann gehört es auch dazu soziale Gerechtigkeit nicht nur zu fordern sondern auch zu schaffen und zu gestalten. Nachdem Martenstein also seine romantische Version von „Früher“ beschriebt, als man sich noch richtig ins Zeug legen musste für das Abitur, behauptet er einfach mal mir nichts dir nichts, dass das Niveau des Abiturs gesenkt wurde. Ohne Statistik oder Verweis. Keine Studie, nur die Ahnung, dass es früher schwerer war. Ohne Martenstein zu Nahe zu treten, vielleicht hatte seine Klasse einfach ein paar Probleme mit dem Abitur, waren nicht so begabt. Ich weiß es nicht. Fakt ist aber, Schüler lernen heute so viel Wissen wie nie. Heute müssen sie neben der ganzen Geschichte, Literatur, Mathematik, bspw. auch fundiertes Computer-Wissen vorweisen. Dies wird oft nicht einmal gelehrt, sondern einfach erwartet. Ich habe in der 9. Klasse gelernt wir man theoretisch eine Atombombe baut! Wozu, weiß ich bis heute nicht. Aber ich denke nicht, dass Martenstein diese Berechnungen früher machen musste… Hier steht also meine subjektive Meinung gegen Martensteins subjektive Meinung. Mal sehen, wer schneller einen Beleg für seine Meinung findet (IQB, 2009, Im Auftrag des Saarländischen Landesministeriums).
Martenstein ist Vater eines Sohnes. Als Elternteil ist er also auch betroffen von schulpolitschen Entscheidungen. Eltern sind einer der größten Widerstände, wenn es um Bildungsreformen geht. Zum einem sind die Lager der Eltern oft uneins.  Die Vertreter sind zerstritten und die Vertreter, die es gibt, bilden diejenigen ab, welche oft wohlsituiert sind. Wer Probleme hat die Bildung seines Kindes zu finanzieren, hat eher wenig Zeit sich ehrenamtlich in den Vertretungsstrukturen zu engagieren. Als Vater jedenfalls würde Martenstein sein Kind nicht auf die Sekundarschule gehen lassen. Sekundarschulen sind das Produkt der neuen Schulreform in Berlin. In ihr gehen Realschulen und Hauptschulen und Gesamtschulen auf. Schüler sollen so lange wie möglich zusammen unterrichtet werden. Ohne dass die Schule es unter Beweis stellen hätte können, beraubt Martenstein ihr jegliche Chance sich zu beweisen, er schreibt:

„Ich habe keine Lösung. Immerhin glaube ich zu wissen, dass die neue Sekundarschule die Lage nicht bessern, sondern eher verschlimmern wird,[…].“.

Wunderbar. Herr Martenstein, derjenige mit der Glaskugel zu Hause, nutzt all seine Macht in seiner Kolumne um einer neuen Schulstruktur im Land den Boden weg zu ziehen. Warum versetzt er der Sekundarschule den Todesstoß, bevor sie überhaupt geboren wurde? Ich denke, es liegt einfach daran, dass Martenstein sich vorstellt, wie es wäre, wenn sein Sohn in Kontakt käme mit Leuten, die es vielleicht nicht so gut haben wie er. Oh das wäre grausam. Soziale Ungerechtigkeit erfahren……. Als Argument, das man verkaufen kann, meint Martenstein, dass er seinen Sohn nicht als Opfer eines Experiments sehen will? Aber ist nicht die Erziehung  und Bildung von Kindern immer ein Experiment. Jedes Kind hat doch andere Bedürfnisse. Es gibt kein Schema F nach dem erzogen und gebildet werden kann. Darum ist die Sache doch so schwierig. Es geht darum, den besten Mittelweg zu finden.

Die Fratze des Martensteins, tritt dann sehr deutlich zu Tage:

„Eltern, die ihre Elternschaft ernst nehmen, werden immer für eine möglichst gute Ausbildung ihrer Kinder kämpfen, gesellschaftliche Probleme und das Wohl anderer Kinder werden ihnen vergleichsweise, und völlig zu Recht, egal sein.“

Was Martenstein meint, ist: die denen es gut geht, müssen noch stärker nach unten treten, damit unsere Kinder es auch schön ruhig haben im Wattebausch.  Die Kinder der besser Situierten sollen dadurch, dass sie in das Umfeld geboren sind auch per se ein bessere Leben habe. Das ist nicht gerecht, aber es ist das, was Martenstein will. Das Gymnasium wirkt dabei als das Beruhigungsmittel. Dieses süchtig machende Mittel muss verteidigt werden:

„Möglichst gute Ausbildung“ muss natürlich nicht immer Gymnasium bedeuten. Aber das Gymnasium hat seit zweieinhalbtausend Jahren bewiesen, dass es funktioniert, dass es gebildete und lebenstüchtige Menschen hervorbringt.“.

An diesem Zitat zeigen sich zwei Dinge. Erstens Harald Martenstein ist grundnaiv, wenn er meint, dass das Gymnasium von vor 2500 Jahren etwas mit dem von heute zu tun hat. In der griechischen Antike war das Gymnasium ein Ort ausschließlich nur für Männer (exklusive der Sklaven) in denen das Philosophieren und die Rhetorik gelehrt wurde. Es war keine Bildungsstätte für die jemanden auf das Studium oder die Bankerlehre vorbereiten sollte. Es ging lediglich darum, Philosophen und Rhetorikern Raum für Lehren zu geben. Neben diesen Strang wurden im alten Griechenland Orte in der Nähe von Sportstätten Gymnasien genannt, in denen nackt trainiert wurde… Später im 16 Jh. wurden Stätten des theologischen Studiums Lyzeum (also auch ein Gymnasium) genannt  Erst im Preußen des 19. Jh bekam das Gymnasium seinen heutigen Charakter. Aber dort war viele Anders – Prügelstrafe, Geschlechterdiskriminierung und autoritäre Didaktik Nicht im Geringsten könnte man diese Formen mit einander vergleichen oder so als eine immer währende Form bezeichnen. Er tut es trotzdem. Zweitens ist er hier ganz hinterlistig. Gute Bildung müsse nicht gleich Gymnasium heißen. Das ist eine Botschaft an diejenigen, die von unten nach oben aufsteigen wollen. Hartz IV Familien beispielsweise sollen dann wohl erst mal klein anfangen, mit der Realschule.  Hauptsache sie zerstören nicht die heile Welt meiner Tochter oder meines Sohnes.

Martenstein widmet sich im Folgenden noch einmal der Schulstrukturreform in Berlin. Das zentrale Argument in der Diskussion der Reform: Die Schüler sollen so lange zusammen lernen wie möglich. Martenstein nimmt es auseinander, in dem er das Argument verzerrt. Er meint, die Krawallrabauken sollen von den ruhigen Strebsamen lernen. So wird versucht den Eltern Angst zu machen, á la „unser Kind muss nun noch länger mit Rowdys lernen, oh nein.“. Tatsächlich meint die Diskussion, dass die Leistungsschwachen mit den Leistungsstarken länger zusammen lernen sollen (vgl. Carle/Metzen, 2007). Es geht darum, dass Schüler sich untereinander Inhalte viel besser beibringen können als Erwachsenen den Kindern. Das ist kein Plädoyer 10-Jährige als Lehrer einzustellen. Es geht eher darum in Freiarbeitszeiten oder Wochenplanarbeiten die Kinder untereinander gemeinsam an Aufgaben arbeiten zu lassen. So soll der oft beschworene Peer-Effekts  zum tragen kommen. Kurz beschrieben sagt das Peer-Prinzip, dass man Menschen in Kategorien zusammenfassen kann, etwa Menschen die das selbe alter haben, oder den selben Status (Student) und diese Menschen sich stärker an einander orientieren. Dieses Prinzip hat den Effekt, dass diejenigen die einer Gruppe angehören „die selbe Sprache sprechen“, dieselben Herausforderungen zu bestehen haben und  dieselben Ziele haben. Untereinander können sie sich auf Grund dieses Konsenses verstärkt helfen, als wenn von Außen jemand versucht Inhalte zu streuen.

Mit Hilfe dieses Effekts werden die Inhalte auch den leistungsschwächeren Kindern besser klar werden (Köbberling/Schley, 2000).

Was dann folgt, ist eigentlich ein Skandal sondergleichen. Martenstein schlägt Töne in diesem Essay an, die dem eines Guido Westerwelles heute im nichts nachstehen. Naja, Martenstein ist wohl nicht so bekannt, glücklicherweise auch kein so mächtiger Entscheidungsträger in der Politik wie Westerwelle. Aber ein Kolumnist wird gelesen und wenn man das Ganze dann so schön verpackt wie der Herr Martenstein, dann ist der Skandal auch nicht so groß.

Es wird die Angst geschürt vor eben all denjenigen die nun die Gymnasien fluten und mit denen die Kinder der besser Situierten in Kontakt kommen könnten. Es sind die bösen Dauerarbeitslosen! Diese „neue soziale Schicht“ ergeht sich in Alkohol, ungebremsten Medienkonsum und ist kriminell. Für die Dauerarbeitslosen hat Bildung keinen Wert mehr, vermutlich können sie gar nicht lesen, weil sie den Fernseher haben, und dort muss man nicht lesen, sondern nur gucken und hören. Menschen die meinen, „okay, ich geh mit dem Martenstein mit, Familien die seit Generationen nur Erwerbslos sind, die haben eine Handicap in Sachen Bildung.“. Werden dann später darüber belehrt, dass es eigentlich auch gar nicht nur um die Dauererwerbslosen geht, sondern auch um die Hartz IV-Empfänger:

„Es ist angenehmer und vernünftiger, mit Hartz IV morgens im Bett liegen zu bleiben, statt um sechs für einen Job aufzustehen, der 100 Euro mehr bringt als die staatliche Unterstützung.“

Herr Martenstein kennt die bittere Realität von Hartz IV Empfängern nicht (Praxisnahe Beispiele gibt es dafür auch auf www.tacheles.de). Sie haben dem Amt gegenüber umfangreiche Pflichten, sie geben ihre Privatsphäre fast komplett auf, damit der Staat versucht sie wieder in Lohn und Brot zu bringen. Sozialscouts forschen alles aus. Sozialscouts werden diejenigen Mitarbeiter der Agentur für Arbeit genannt, welche in Wohnungsbesuchen die Wohnverhältnisse der Hatz IV – Empfänger untersuchen. Die Bezüge können von heute auf morgen um 30 % gesenkt werden. Das Leben als Hartz IV-Empfänger ist nicht schön, schon gar nicht wirklich lebenswert.

In der Vorstellung von Martenstein geht es bei Schülern aus Hartz IV-Familien um Hauptschüler:

„Jetzt wird die Hauptschule abgeschafft, aber die Hauptschüler kann man nicht abschaffen, sie bleiben.“

Scheinbar ist es etwas “natürliches“: Hauptschüler bleiben Hauptschüler. Wir geben heute anscheinend den Menschen auch nicht mehr die Perspektive durch gute Bildung einen gutes Lebens zu haben. Nein wir verurteilen zu vor. Stecken sie in Schubladen.

Mal unabhängig von der Frage, wie es um die Erwerbslosen in Deutschland gestellt ist, das Feld derjenigen die Hartz IV beziehen ist vielfältig. Da gibt es die Lohnaufstocker, da gibt es die Langzeitarbeitslosen, zu nennen sind auch diejenigen die sich vielleicht bewusst eine Auszeit gönnen. Die Frage ist doch, ist man immer unproduktiv für die Gesellschaft wenn man erwerbslos ist? Tun die erwerbslosen Eltern nichts für die Gesellschaft? Sie erziehen bspw. ihre Kinder, das ist eine ganze Menge. Es gibt viele Erwerbslose, die sozial und ehrenamtlich engagiert sind. Viele Gewerkschaften haben arbeitslose Mitglieder. Sind das alles unproduktive Menschen? Nein! Nur weil sie keine Gewinn heben, sind sie nicht unproduktiv, sie schaffen soziales Kapital. Und, Herr Martenstein, wenn sie meinen, wer ein TV-Gerät hat braucht nicht mehr zu lesen, dann irren sie. Das Fernsehprogramm muss auch erlesen werden. In der TV-Zeitschrift oder im Videotext. Lesen hat immer ein Wert, auch wenn man es für die einfachsten Sachen braucht. Dabei, um die Polemik bei Seite zu lassen, verweist Martenstein darauf, dass es zunehmend weniger Jobs geben wird. Die Technisierung der Welt geht voran. Es werden immer weniger Arbeiter gebraucht. Die Welt wird effizienter. Deswegen diskutieren wir heute über Sachen wie das bedingungslose Grundeinkommen. Sollen dann diejenigen, die Erwerbslos sind die schlechtere Bildung bekommen, weil sie schon Geld vom Staat beziehen?

Werter Heer Martenstein,

das Essay hat den Titel nicht verdient. Man fragt sich, wie kann man das veröffentlichen? Martenstein wälzt sich selbst in Mitleid, wir die Guten und da die bösen Dummen. Die Dummen wollen die Schule, die für uns besser Privilegierte gemacht wurde, schlecht machen. Herr Martenstein, sie haben mein Mitleid. Sie haben es sich dafür verdient, dass sie, obwohl sie doch ein studierter Mensch sind, nicht sehen, dass es soziale Ausgrenzung gibt. Diese Ausgrenzung basiert eben nicht immer darauf wie viel Leistung ein Schüler bringt, sondern aus welcher sozialen Lage er kommt. Geisteswissenschaftlicher machen schon lange darauf aufmerksam, dass es einen Zusammenhang von Benotung der Schüler und dessen sozialer Stellung gibt. In einem Umfeld, in dem einem Kind aus der Hartz IV-Familie immer gesagt wird, du bist ein Problemkind, wird es zum Problemkind. Sie haben ihren Beitrag für diesen Prozess getan. Gratulation.

Wenn wir heute davon reden, das Manager den Bodenkontakt verloren haben und maßlos geworden sind, dann weil sie ihre Handlungen nicht mehr in Beziehung zum durchschnittlichen Leben setzen können (Münkler/Loll, 2005). Warum können sie das nicht? Vielleicht weil sie nie mit Probleme des Durchschnittsbürger konfrontiert wurden. Deswegen ist es auch gut Schüler so lange wie möglich zusammen lernen zu lassen.  Die Hartz IV-Schüler sollten genauso wenig heraus selektiert werden wie Professorenkinder und die Vorarbeiterkinder. Das Managerkind gehört auch in die Klasse, genauso wie das Kind eines Kolumnisten. Die Kinder müssen die Hintergründe der Anderen kennen (Jungmann, 2008), damit sie sich selbst in der Welt verorten können. Halten wir die Kinder verschiedener Hintergründe auseinander, dann werden automatisch einige Gruppen diskriminiert (Hitzler, 2004).

Wenn wir die Kinder frühzeitig Opfer von Diskriminierungsprozessen werden lassen, dann sind diese zu recht frustriert und wütend.

Carle, Ursula / Metzen, Heinz (2007_05): Wie entwickelt sich die ‘Flexible Schuleingangsphase (FLEX)’ im Land Brandenburg? Projektent-wicklungsbeurteilung auf der Basis exemplarischer Videoanalysen zur Unterrichtsqualität der FLEX-Schulen im Land Brandenburg. In: Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) (Hrsg.): Evaluation der flexiblen Schuleingangsphase FLEX im Land Brandenburg in den Jahren 2004-2006. Ludwigsfelde-Struveshof: LISUM, 167-222.

Köbberling, Almut / Schley, Wilfried; Sozialisation und Entwicklung in Integrationsklassen.: Untersuchungen zur Evaluation eines Schulversuchs in der Sekundarstufe.; Juventa (2000)

Jungmann; Christel; Die Gemeinschaftsschule: Konzept und Erfolg eines neuen Schulmodells; Waxmann Verlag(2008)

Edelstein, Wolfgang; Ressourcen für die Demokratie. Die Funktionen des Klassenrats in einer demokratischen Schulkultur;  „Demokratie in der Schule. Partizipation – Historisch-Politische Bildung – Werte“ am 24./25. Juni in Potsdam

Münkler, Herfried/Loll, Anna; Sozio-moralische Ressourcen als Vorraussetzung für Demokratie und Freiheit sowie als Aufgabe politischer Bildung; In:Demokratiekompetenz: Beiträge aus Politikwissenschaft und Pädagogik und politischer Bildung; VS Verlag (2005)

Hitzler, Ronald; Elitenmacht; Band 5 Soziologie der Politik; VS Verlag (2004)





Der Kompetenzbegriff in der Schule orientiert an Individuen und einer diskursiven Praxis

28 12 2009

Am 27. Oktober 2009 konstituierte sich der 17. deutsche Bundestag. Nach den vier Jahren der großen Koalition kann sich nun ein schwarz-gelb-blaues[1] Bündnis daran machen die Regierungsgeschäfte zu übernehmen. Vorab wurde in der Botschaft des Landes Nordrhein-Westfalen der Koalitionsvertrag erarbeitet.

Wir wollen uns einen bestimmten Aspekt des Koalitionsvertrages widmen, dem der Bildung und im Spe­ziellen, den Bildungskompetenzen. Nüchtern wird dort erst einmal attestiert:

„Jeder fünfte Jugendliche in Deutschland hat so geringe Kompetenzen in Lesen und Mathematik, dass er Gefahr läuft, auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt kaum Chancen zu haben.“ (CDU et al. 2009, S. 55).

Das klingt dramatisch und eine der wenigen Antworten von CDU, FDP und CSU darauf ist:

„Insbesondere wollen wir die MINT Kompetenzen (Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaften, Technik) stärken.“ (CDU et al. 2009, S. 57).

Davon abgesehen, dass der Koalition die Geisteswissenschaften bei den Überlegungen abhanden gekommen sind, stellt sich mir eine Frage: Warum wird eigentlich von Kompetenzen geredet? Wieso heißt es nicht schlicht und einfach „Ins-besondere wollen wir das MINT Wissen (Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaften, Technik) stärken.“? Nach der Föderalismusreform könnte man meinen, dass der Bund als solches keinen Einfluss auf die Geschehnisse im Bildungswesen hat, denn Bildung ist Sache der Länder. Ihnen obliegen die Rahmenlehrpläne, das Kontingent an Lehrerstunden, die Ausbildung der Lehrer und die Bausubstanz. Was bleibt den Bund also? Reformprogramme wie das Ganztagsschulprogramm etwa sind Beispiele wie der Bund trotz seiner begrenzten Befugnissen im Bildungsbereich aktiv bleibt. Daneben kooperiert er mit verschieden Akteuren, die im Bereich der Bildung verortet sind und maßgebliche Definitionsmacht haben. Einer dieser Akteure ist die Bertelsmann Stiftung (BS)[2].  Die Bertelsmann Stiftung ist gewissermaßen eine neoliberaler Think Tank wie jüngst auch Waldrich in seiner Analyse der BS und der Haltung der BS zur Handlungsfähigkeit des Staates feststellte:

„Daher sei es gewissermaßen ein Segen, dass ihm das Geld ausgehe, denn so könne sich endlich erweisen, was wirklich tauglich ist: nämlich die konsequente Übertragung unternehmerischer Konzepte auf die Gesamtgesellschaft in allen Lebensbereichen.“ (Hans-Peter Waldrich 2009, S. 75–76)

Die BS bewerkstelligt dabei einen unglaublichen Spagat. Sie schafft es, ihre Auffassung einer betriebswirtschaftlichen Managements der Schule einen individualpädagogischen Anstrich zugeben, der beim ersten Hören sogar geradezu reformpädagogisch klingt (Hans-Peter Waldrich 2009, S. 79). „Bildung muss sich lohnen.“ – Das könnte der Slogan der BS sein. Bildung muss nämlich nach der Vorstellung der BS dadurch geprägt sein, dass das Streben nicht nach Wissen sondern auf Effizienz zielt  (Hans-Peter Waldrich 2009, S. 76). Neben der Vorstellung wie Bildung organisiert zu werden hat, meint die Stiftung, dass Bildung letztendlich ein sozialpraktischer[3] Begriff ist (Bertelsmann-Stiftung et al. 2002, S. 5). Bertelsmann betreibt wenn wir das zusammenfassen, seit Jahren eine Bildungspolitik, die zur Ökonomisierung animiert. Wenden wir uns dem Begriff der Kompetenz zu und denken wir genauer darüber nach, so ist dieser letztendlich ein logischer Schritt in einer ökonomischen Betrachtung. Wenn man versucht den Kompetenzbegriff zu deuten, kommen wir nicht an einem Satz aus der pädagogischen Grundlagen Vorlesung in der ASH vorbei:

„Welches Vermögen eine Person hat, wenn sie Prozesse durchlaufen hat.“ (Dr. Jutta Hartmann 26. Oktober 2009)

Dieser  Definitionsversuch Dr. Jutta Hartmanns, macht das kritikwürdige am Kompetenzbegriff deutlich. Beim Kompetenzbegriff Hartmanns, aber auch der BS wird davon ausgegangen, dass eine Investition in den Schüler ein Vermögen schafft, dass dann später in den Arbeitsmarkt überführt werden kann. Ging man früher davon aus, dass der Wert eines Unternehmens lediglich durch Material, Bausubstanz und Anlage/Sparvermögen generiert (Badura 2003, S. 2) wird, zählt man heute das Humankapital ebenfalls dazu. Dies macht schon den Schüler zu einem Wert und stellt den Versuch dar, dass Können und Wissen des Menschen in Zahlen quantifizieren zu können.

Was kann man mit dieser Erkenntnis anfangen? Der Kompetenzbegriff ist Teil des Bildungsdiskurses. Wir wollen den Begriff innerhalb dieses Diskurses mit neuen Aspekten besetzen. Das wollen wir hier versuchen und bedienen uns dabei den Ansätzen Eckhardt Kliemes, Wolfgang Edelsteins, Roland Reichenbachs, Hartmut von Hentigs und Rolf Prims.

Klieme et al. stellen in ihrer Betrachtung, von dem was im Unterricht geschieht, fest, dass es sich vorwiegend um einen sozialen Prozess zwischen den Lehrenden und dem Lernenden handelt (Klieme et  al, S. 186) und dabei der soziale, institutionelle und kulturelle Kontext bis in die einzelnen Interaktionen zum Tragen kommt (Klieme et al. 2009, S. 186). In Bezug auf den Aufbau von Kompetenzen legen Klieme et al. Wert darauf, dass das Unterrichtsklima von entscheidender Bedeutung ist. Dieses lebt von der Unterstützung des Lehrenden und dem strukturierten Unterrichtsgeschehen. Durch gutes Unterrichtsklima wird die Grundlage für das Erleben von Autonomie, soziale Einbettung und Kompetenz gelegt (Klieme et  al. 2009, S. 189–190). Reichenbach formuliert eine weitere Voraussetzung für den Aufbau von Kompetenzen:

„Von Kompetenzen kann nur dann gesprochen werden, wenn man grundlegende Zieldimension innerhalb eines Faches benennt, in denen systematisch, über Jahre hinweg Fähigkeiten aufgebaut werden. (Reichenbach 2008, S. 41)“.

Kompetenzen aufzubauen benötigt einen längeren Zeitraum und eine einheitliche und transparente Zielvorstellung zwischen Lehrenden und Lernenden darüber, was erreicht werden soll. Gerade in der Schule wird aber eines zum Problem. Wie soll der Prozess bewertet werden. Reichenbach stellt sich der Frage und meint, dass es nicht darum gehen kann Kompetenzen als hoch und niedrig einstufen zu können. Stattdessen sollten das pädagogische Personal lediglich Typen von Kompetenzen attestieren (Reichenbach 2008, S. 41). Diese Aussage kann man als klares Plädoyer für ein qualifiziertes Feedback des Lehrenden auffassen. Das heißt für den Lehrenden  mindestens einen Bewertungstext der die individuellen Kompetenzen benennt und darüberhinaus Stärken und Schwächen des Schülers benennt. Abschließend geht es Reichenbach, wenn er über eine Definition von Kompetenzen spricht, um, „[…] Befähigung zur Bewältigung unterschiedlicher Situationen.“ (Reichenbach 2008, S. 41).

In denselben Tenor schlägt Edelstein ein, wenn er über Kompetenzen meint:

„Sie zielen letztlich darauf ab, im alltäglichen Leben ebenso wie in ganz spezifischen Situationen adäquat und erfolgreich handeln zu können. (Edelstein et al. 2009, S. 117).

Edelstein verdeutlicht, dass es bei Kompetenzen darum geht Prozesse adäquat bewältigen zu können (Handlungskompetenz) und im Prozess selbst fachliche Kenntnisse, Wissensbestände oder Einsichten zu verknüpfen (Edelstein et al. 2009, S. 117).  Vorstellbar wird es am Beispiel des Klassenrates. Mit dem Klassenrat wird für die Kinder ein basisdemokratisches Gremium für die Schülerinteressen eingeführt, dass sie selbstverantwortlich und selbsttätig gestalten müssen. Die Sitzungen müssen von den Schülern organisiert und moderiert, sowie protokolliert werden. Nicht zu letzt bedarf es der aktiven Teilnahme und Teilhabe der Schüler. In dem Setting des Klassenrates erlernen die Schüler grundlegendes Wissen darüber, wie Demokratie funktionieren kann. Nach dieser Einsicht plädiert Edelstein, dass die Lehrer/innen gemäß situierten Lernen entscheiden sollten[4] (Edelstein et al. 2009, S. 117).

Das zu lernende Wissen an den Situationen und der Sache festmachen – dafür ist auch Rolf Prim, wenn er formuliert:

„Übergreifendes Ziel des offenen Lernens ist „sinnliches Erleben“ und „Erkennen von Methoden zur Erlangung von […] Wissen“. (Rolf Prim 2006, S. 48)“.

Während Edelstein aber eher auf die moralische Erziehung Wert legt, ist das für Prim nur wieder eine neue methodische Blockierung. Zwar ist sich Prim der Vorteile einer „diskursiven Praxis“ (Rolf Prim 2006, S. 51) bewusst, da sie in diesem Sinne auch zu einer gerechten Schulgemeinde nach Kohlberg beiträgt und dem Schüler hilft, wenn es an die Normenfindung und – auslegung geht, allerdings kann Prim sich neben dem Klassenrat anscheinend nur die Dilemmadiskussion[5] als weiteres Mittel der “diskursiven Praxis“ vorstellen und diese war nach Prim eher eine Enttäuschung in Sachen moralischer Performanz (Rolf Prim 2006, S. 64). Was bei Prim bleibt, ist der Appell nicht in eine Methodenstarre zu verfallen und die „methodische Blockierung“ stets kritisch-theoretisch zu beleuchten und die Fragen im Unterricht an der Sache zu orientieren (Rolf Prim 2006, S. 57).

Um unseren Weg durch die Theoretiker abzurunden wenden wir uns Hartmut von Hentig zu. Als einer der letzten großen Reformpädagoge ist er eher praktisch orientiert. Bei seiner Überlegung spielt betrachtet er auch den geschichtlichen Entwicklungskontext. Wie hat sich unser Bildungswesen herauskristallisiert? Seine Überlegungen bringen zunächst die Feststellung, dass von der Antike bis ins das Ende des Mittelalters, der einzige Gegenstand der Bildung das Lesen war. Das andere, die Ausbildung für die vielfältigen Berufe waren die „techne“ und die lernte man „by doing“ (von Hentig, Becker 2007, S. 74). Das war damals, heute muss es aber wesentlich mehr sein. Praktisch orientiert wie von Hentig ist, geht es heute immer noch darum nach dem Besuch der Schule einen Beruf ergreifen zu können, aber darüberhinaus geht es auch darum die nötigen Kulturtechniken und Kenntnisse zur selbstverantwortlichen Lebensführung zu erlernen (von Hentig, Becker 2007, S. 69).  Darüber wie die Schule dies möglichst sachbezogen, in soziale Prozesse eingebunden und authentisch vermitteln kann, hat sich von Hentig in seinen Buch „Bewährung“  Gedanken gemacht. Darin entwickelt er die Idee eines Schulprojektes in dem Schüler für eine feste Zeit im Jahr aus der Schule hinausgehen, etwa an einem alten Schuppen arbeiten und diesen immer weiter selbstverantwortlich um- und ausbauen. Von Hentig stellt sich das als klassenübergreifendes Projekt vor, an dem es immer etwas zu tun gibt.

Was bleibt uns aber nun nachdem wir uns durch die Gedankenwelt von Empirikern, Theoretikern und einen Reformpädagogen gearbeitet haben. Es bleibt die Vorstellung, dass Kompetenzen kein Vermögen ist, welche erworben wird um dann nach betriebswirtschaftlichen Methoden verrechnet[6] zu werden. Kompetenzen sind viel mehr das Resultat aus sozialen Prozessen zwischen Lehrenden und Lernenden im Rahmen der jeweiligen Interaktionsmöglichkeiten (Klieme) des Unterrichtssettings, die langfristig gemeinsam aufgebaut werden und dazu dienen der Problembewältigung fähig zu sein (Reichenbach). Neben der Notwendigkeit eines geeigneten Unterrichtssetting, dass den Unterrichtsgegenstand in Situationen und sachbezogen Kontexten einbindet (Prim, von Hentig), ist die grundlegende Basis des Aufbaus von Kompetenzen der diskursive und reflexive Austausch, welcher eine Vergegenwärtigung, des gemachten Wissens und der gemachten Erfahrungen, sowie der gemachten Kompetenzen ermöglicht (Edelstein). Kompetenzen sind somit individuell und nicht bewertbar, sondern höchsten in Kategorien zu erfassen.

Wir sollten zum Abschluss den Blick darauf richten, was uns dieser Kompetenzbegriff für Konsequenzen hinterlässt.

Ich möchte das an zwei Sachen deutlich machen, zum einen geht es dabei um die Lernkultur an der Schule und zum zweiten um die Frage der Öffnung der Schule.  Die Lernkultur in der Schule kann alles bleiben nur nicht das, was sie ist. Wir müssen uns von Frontalunterricht verabschieden. Dieser ist zum einen für den Lehrer anstrengend und zum anderen für den Schüler nicht förderlich (Schweder 2008, 109 – 245). Zwar bleibt es unbestreitbar, dass Inhalte die kurz und knappt dargestellt werden müssen, weiterhin vermutlich des Frontalen bedürfen, die Basis des Unterrichts soll er aber nicht mehr sein. Viel mehr geht es darum den Kind als Berater seiner Lernprozeese individuell bei Seite stehen zu können und dem Schüler beim Erforschen von Inhalten zu unterstützen. Weiterhin bedarf es der Einbindung des Internets ab dem geeigneten Alter. Unterricht soll nicht digitalisiert werden, aber viel mehr kann das Internet dazu beitragen, dass Lernzeiten nicht mehr nur Unterrichtszeiten sind.

Die Öffnung der Schule ist notwendig, damit der Schüler nicht an die Grenzen der Schule gebunden ist. Der Schüler, der forscht und von Lehrern motiviert wird seine Region zu erkunden, braucht eine Schule, die sich der Region geöffnet hat. Dabei geht es um Kooperation mit Theatern, Bibliotheken, Museen und der Jugendhilfe. Wer denkt, dass es ein ungeheurer Kraftakt für die Schule darstellt sich zu öffnen, vergisst, dass die Synergien, gerade in der Kooperation mit der Jugendhilfe, die Schule ungemein entlasten eigene Angebote auf die Beine stellen zu müssen.

Augenfällig bedarf es einen Paradigmenwechseln in der Schule, der Kompetenzbegriff, den wir uns erarbeitet haben, kann eine Idee dazu sein.


[1] Gemeint ist die Koalition aus CDU, FDP und CSU. Auch wenn CDU und CSU eine Koalitionsunion bilden, haben beide Parteien, doch recht häufig konträre Meinungen.

[2] Mit 60 Mio. Euro Ausgaben in 2006 ist sie eine der größten deutschen Stiftungen. Sie ist Partner zahlreicher Kultusministerien bei der Begleitung von Schulen (bspw. NRW), hat ein Qualitätsmanagement Software (SEIS) für Schulen auf den Markt gebracht und ist wirtschaftliche eng mit dem Medienkonzern verwoben.

[3] Die Herstellung der Arbeitsfähigkeit.

[4] Das Lernen ist nach Edelstein in Kontexten, Handlungen und Interaktion zwischen Schülern, Schüler-Lehrer, eingebettet. Weshalb der Lehrer In seiner Bewertung von Kompetenzen nicht auf eine Prüfungssituation setzen sollte, sondern in Situationen beobachtend das Handeln des Schülers als Maßstab nimmt. Bei dem Beispiel des Klassenrats lässt sich eine Vielzahl demokratischer Kompetenzen wahrnehmen.

[5] Die Diskussion mit Schülern an einem Dilemma. Nach Kohlberg fördert das bei den Schülern die Vorstellungskraft zum Thema Gerechtigkeit.

[6] Also die Quantifizierung von menschlichen Leistungsmöglichkeiten beispielsweise in Assesementcenter.

Literaturverzeichnis

Bertelsmann-Stiftung; Heinz-Nixdorf-Stiftung; Ludwig Erhard Stiftung (2002): Gemeinschaftsinitiatve Soziale Marktwirtschaft. Abschlussbericht. Gütersloh.

Badura, Hehlmann; Betriebliche Gesundheitspolitik: Der Weg zur gesunden Organisation; Berlin (2003)

CDU; CSU; FDP (2009): Wachstum. Bildung. Zusammenhalt. Koalitionsvertrag. Herausgegeben von CDU, CSU und FDP. Berlin.

Dr. Jutta Hartmann (26. Oktober 2009): Grundbegriffe der Bildung. Veranstaltung vom 26. Oktober 2009, aus der Reihe „Pädagogische Grundlagen Sozialer Arbeit“. Berlin. Veranstalter: Alice Salomon Hochschule.

Edelstein, Wolfgang; Sliwka, Anne; Frank, Susanne (2009): Praxisbuch Demokratiepädagogik. Sechs Bausteine für die Unterrichtsgestaltung und den Schulalltag. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Hans-Peter Waldrich (2009): Die Neoliberale Schule. Bildungspolitik à la Bertelsmann. In: Blätter für deutsche und internationale Politik, Jg. 54, H. 9, S. 73–81.

Hentig, Hartmut von von; Becker, Gerold (2007): Bewährung. Von der nützlichen Erfahrung, nützlich zu sein ; die Entschulung der Mittelstufe und ein einjähriger Dienst für die Gemeinschaft ; ein pädagogisches Manifest im Jahre 2005. Weinheim: Beltz.

Rihm, Thomas (Hg.) (2006): Schulentwicklung. Vom Subjektstandpunkt ausgehen … 2., aktualisierte und erweiterte Auflage. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften | GWV Fachverlage GmbH Wiesbaden (Springer-11776 /Dig. Serial]).

Roland Reichenbach (2008): Soft Skills: destruktive Potentiale des Kompetenzdenkens. In: Rohlfs, Carsten; Harring, Marius; Palentien, Christian (Hg.): Kompetenz-Bildung. Soziale, emotionale und kommunikative Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften / GWV Fachverlage GmbH Wiesbaden (Springer-11776 /Dig. Serial]), S. 35–63.

Rolf Prim (2006): Schülersubjekt und Schulorganisation. In: Rihm, Thomas (Hg.): Schulentwicklung. Vom Subjektstandpunkt ausgehen … 2., aktualisierte und erweiterte Auflage. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften | GWV Fachverlage GmbH Wiesbaden (Springer-11776 /Dig. Serial]), S. 41–68.

Schweder, Sabine (2008): SCHOLA-21 als erweiterte Lernumgebung für den Projektunterricht; Untersuchungen zum Einsatz einer Lernplattform bei unterschiedlichen didaktischen Konzepten; http://opus.kobv.de/tuberlin/volltexte/2008/1853/pdf/schweder_sabine.pdf; Abgerufen am 15. Dezember 2009.

Stecher, L. Klieme E. Radisch F. &. Fischer N. (2009): Unterrichts- und Angebotsentwicklung – Kernstücke der Ganztagsschulentwicklung. In: F. Prüß, S. Kortas &. M. Schöpa (Hrsg ). (Hg.): Die Ganztagsschule: von der Theorie zur Praxis. Weinheim: Juventa, S. 185–201.





Zur Neutralität des Staates im Arbeitskampf

9 12 2009

Der Streik als stärkstes Mittel des Arbeitskampfes soll die Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen verbessern und diese in einem Tarifvertrag festhalten.

Die Ausgestaltung erfolgt überwiegend an Hand des §146 SGB III. Es gilt die normative Kraft des Faktischen, welche gestützt durch viele Entscheidungen des Bundessozialgerichts dazu führte, dass der §146 SGB III (vormals §116 AFD) streng vorgibt, wann der Staat mit Leistungen in den Arbeitskampf eingreift. Diese wollen wir uns nun im Folgenden erschließen.

Der Streik

Um sich dem Thema der Ausarbeitung zu nähern, bedarf es zunächst einmal der Grundlagen. Der Streik als solches, ist lediglich im Grundgesetz festgehalten. Dort heißt es in Art. 9 GG:

„(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.“ (Dürig 2001, S. 15)

Das Grundgesetz legt damit den Arbeitskampf als legitime Methode fest. Gewerkschaften  sind über diesen Paragrafen ebenfalls als Aktor des Arbeitskampfs implementiert. Das Streikrecht an sich ist nicht weiter in Gesetzen festgeschrieben. Es wird durch die Entscheidungen der Richter gesteuert, austariert und ermöglicht  so, dass individuell auf Ereignisse reagiert werden kann. Nachteil kann hierbei allerdings sein, dass einem Richterspruch sehr hohe Bedeutung zu gemessen wird und dies zu „unvorhergesehenen“ Entscheidungen führt.

Legaler und wilder Streik

Generell unterscheidet man grob zwischen zwei Streikarten. Dabei handelt es sich zu- erst um den legalen Streik. Dieser hält die Regularien ein. Dies heißt konkret, dass der Streik in einem fachlichen und räumlich definierten Gebiet stattfindet, die Verhandlungen über einen Tarifvertrag gescheitert sind – die Friedenspflicht also nicht mehr gilt und die Mitglieder der Gewerkschaft mit mindestens 75 % dem Streik zustimmen. Das der Streik legal ist, hat im Arbeitskampf selbst die Wirkung, dass die Arbeitnehmer nicht wegen des Streiks gekündigt werden können, dass die Gewerkschaft Gelder aus der Streikkasse zur Verfügung stellt und gegebenenfalls die Bundesanstalt für Arbeit Leistungen zahlt.

Der wilde Streik hingegen ist ein Streik, der diese Regelungen nicht erfüllt. Er also in der Friedenspflicht ausgerufen wurde, die Gewerkschaftsmitglieder nicht über den Streik abgestimmt haben oder, dass das Gebiet des Streiks weder fachlich noch räumlich benannt ist. Die Folgen des wilden Streiks für den Arbeitnehmer können verheerend sein. Er ist kündbar wegen der Unterlassung der Arbeit und wird vermutlich kein Geld aus der Streikkasse beziehen. Die Entscheidung ob ein Streik legal oder wild ist, ist für den Arbeitnehmer also schlicht eine existentielle Frage.

Neben diesen beiden groben Kategorien gibt es weitere Arten von Streik, etwa dem politischen Streik, der nicht erlaubt ist, mit denen wir uns nun aber auch nicht beschäftigen, weil es für das Thema irrelevant ist.  Für unsere Betrachtung gilt es die Streik-strategien zu untersuchen und im Speziellen müssen wir uns kurz eine Strategie des Streiks vergegenwärtigen, die der Schwerpunktstreik genannt wird.

Schwerpunktstreik

„Wesentlich für den Schwerpunktstreik ist, daß er mittelbare Produktionsausfälle bewirkt; diese müssen aber keineswegs im Tarifgebiet eintreten“ (Seiter 1987, S. 69)

Bei dem so genannten Schwerpunktstreik wird nicht direkt ein Betrieb angegriffen, sondern viel mehr mit geringeren Einsatz an streikenden Arbeitern die kleineren Zulieferbetriebe. Durch den Ausfall der zu verarbeitenden Waren kann nun der große Betrieb (das eigentlich Ziel des Streiks) nicht mehr produzieren und muss nach Vorstellung der Gewerkschaften dennoch den Lohn der Arbeitgeber zahlen. Die Gewerkschaften müssen ihre Streikkasse also nicht strapazieren. Speziell diese Art von Streik hat in den 1980ern für Furore gesorgt:

„Er entschied, daß Metallarbeitnehmer außerhalb des Kampfgebietes, deren Betriebe wegen streikbedingter Liefer- oder Absatzschwierigkeiten kurzarbeiten mußten, während der Dauer des Arbeitskampfes keine Lohnersatzleistungen erhalten sollten (sog. Franke-Erlaß). Sozialgerichte in Frankfurt und Bremen hoben diesen Erlaß durch einstweilige Verfügungen auf. Tragender Grund für diese Entscheidungen war die Feststellung, daß unter der Formulierung „gleiche Forderungen“ formal identische Forderungen zu verstehen seien.“ (Frankfurter Institut für Wirtschaftspolitische Forschung e.V. 1986, S. 2)

Diese auch als „Minimax-Strategie“ bezeichnete Praxis sorgte letztendlich für die Umgestaltung des § 116 AFD hin zu einer besseren Handhabbarkeit für mittelbar vom Arbeitskampf betroffene Betriebe. Heute ist die Strategie im Arbeitskampf vor allem die Zulieferbetriebe zu bestreiken, noch viel problematischer. Große Unternehmen setzen in der Organisation ihrer Produktion auf den on-demand-service, also einer Bedarfsproduktion. Ein Autobauer beispielsweise lagert nicht mehr die verschiedenen Einzelteile, die er zur Fertigung des Wagens benötigt, sondern bestellt sie wöchentlich bei Bedarf und je nach Auftragslage bei dem Zulieferer. Die Firmen die den on-demand-service praktizieren, haben den Vorteil, schnell auf Schwankungen am Markt reagieren zu können und keine Lagerkosten zu haben, sind aber der Wirkung der “Minimax-Strategie“ stärker ausgeliefert.

Neutralität des Staates im Arbeitskampf

„Der Staat darf sich nicht steuernd in Arbeitskämpfe einmischen, sondern muss sich passiv neutral verhalten“ (Rolfs 2009, S. 2359)

Um zu klären, was es mit der Vorstellung der herrschenden Lehre (denn um nichts Anderes handelt es sich bei der Annahme, dass der Staat im Arbeitskampf neutral zu sein hat) auf sich hat, muss man sich die historische Entwicklung dieses Themas ansehen.

Den Ursprung kann man bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts zurück verfolgen. Die Gewerbeordnung aus dem Jahr 1869 in der die Koalitionsfreiheit geregelt wird (§ 152), bildet in der Rechtslehre den ersten Ort an dem man suchen kann, um den Beginn der Vorstellung von der Neutralität des Staates zu verorten (Tennstedt 1973, S. 168).  Kurz darauf galt es zu begründen, wieso der Staat zur Neutralität im Stande sei. Schmoller sah den Grund im „König- und Beamtenturn, diese berufensten Vertreter des Staatsgedankens“ (nach Tennstedt 1973, S. 169). De Facto macht Schmoller die Fähigkeit des Staates an den Personen fest, die ihm am treusten dienen sollten. Denn diese sind unbeeinflusst vom sozialen Klassenkampf und können eine neutrale Rolle einnehmen. Das diese Argumentation auf wackligen Füßen steht ist augenscheinlich.

Kaskel (1925) löst die Frage der Neutralität aus dem faktischen Recht heraus und meint, dass der Arbeitskampf und dessen Überwindung keine Frage des Rechts ist, sondern lediglich eine der größeren Macht einer der Blöcke des Arbeitskampfes. Der Arbeitskampf ist eine Kraft- und Machtprobe zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Tennstedt 1973, S. 170). Der Staat muss also nur abwarten und eine der beiden Parteien die andere Überwinden lassen, scheinbar ein natürlicher Prozess.

Anders geht Schindler an die Frage wie die Neutralität des Staates begründet werden kann. Schindler skizziert dabei eine der geläufigsten Argumentationen, in der dem Arbeitsrecht und dem Völkerrecht Gemeinsamkeiten attestiert werden.  Dabei kommt er zu der Erkenntnis, dass nicht nur der Krieg zwischen den Staaten, sondern auch die Arbeitskämpfe in Form von Streik und Aussperrung, sowie meistens der Boykott, als Kämpfe bezeichnet sind. (Tennstedt 1973, S. 170). Schindler zieht die Neutralität des Staates aus der Formulierung:

„Aus der Anwendung des hier – im rechtsfreien Raum einzig maßgebenden Grundsatzes der Rechtsgleichheit auf die soziale Tatsache des Gegenübers von zwei Parteien ergibt sich Gleichbehandlung beider Parteien“ (Tennstedt 1973, S. 170).

Mit dieser Argumentation hat Schindler um 1927 den Diskurs um die Neutralität des Staates weitestgehend abgeschlossen, so dass es die heute herrschende Lehre darstellt.

In der Konsequenz heißt das für den heutigen §146 SGB III,  dass er eine Generalklausel besitzt, nach der sich der Staat in Manifestation der Bundesagentur für Arbeit zur Neutralität verpflichtet (Frankfurter Institut für Wirtschaftspolitische Forschung e.V. 1986, S. 2). Heute wird die Argumentation allerdings noch um mehrere Diskussionspunkte erweitert. Denn der Eingriff der Bundesagentur für Arbeit ist schon daher aufs Schärfste zu begrenzen, weil die Mittel zum Teil aus Steuern, Arbeitnehmerbeitragen aber auch Arbeitgeberabgaben bestehen. Das Geld der Arbeitgeber kann und sollte nicht im Arbeitskampf gegen diese eingesetzt werden (Frankfurter Institut für Wirtschaftspolitische Forschung e.V. 1986, S. 3).  Weiterhin spielt in der Diskussion der von Rolfs formulierte Sachverhalt:

„Die BA trägt durch die Gewährung der Leistung den Teil des Arbeitskampfrisikos, den Andernfalls die AG in Folge der arbeitskampfbedingten Produktionseinstellungen in branchenfremden Betrieben gem. § 615 BGB tragen müssen.“ (Rolfs 2009, S. 2360)

eine Rolle.

Nach § 615 BGB hat der Arbeitgeber das Risiko des Produktionsausfalls zu tragen und muss die Vergütung fortführen. Dies gehört zur sogenannten Arbeitskampfrisikolehre.

Nichtsdestotrotz kann das Credo zur Neutralität des Staates im Arbeitskampf nicht sein, dass er so wenig wie möglich interveniert. Denn die Nicht-Intervention im Arbeitskampf ist auch immer eine Intervention für den stärkeren rücksichtsloseren Kämpfer der Auseinandersetzung.

Zum § 146 SGB III

In Deutschland wird der Eingriff des Staates in den Arbeitskampf im § 146 SGB III geregelt. Dieser heißt im Wortlaut:

„(1) Durch die Leistung von Arbeitslosengeld darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden. Ein Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn Arbeitslosengeld Arbeitslosen geleistet wird, die zuletzt in einem Betrieb beschäftigt waren, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist.

(2) Ist der Arbeitnehmer durch Beteiligung an einem inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes.

(3) Ist der Arbeitnehmer durch einen inländischen Arbeitskampf, an dem er nicht beteiligt ist, arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes nur, wenn der Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war,

  1. dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist oder
  2. nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags, dem der Betrieb zuzuordnen ist,

a)  eine Forderung erhoben worden ist, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen, und

b) das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen

Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrages im wesentlichen übernommen wird.

Eine Forderung ist erhoben, wenn sie von der zur Entscheidung berufenen Stelle beschlossen worden ist oder auf Grund des Verhaltens der Tarifvertragspartei im Zusammenhang mit dem angestrebten Abschluß des Tarifvertrags als beschlossen anzusehen ist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Satz 1 nur, wenn die umkämpften oder geforderten Arbeitsbedingungen nach Abschluß eines entsprechenden Tarifvertrages für den Arbeitnehmer gelten oder auf ihn angewendet würden.

(4) Ist bei einem Arbeitskampf das Ruhen des Anspruchs nach Absatz 3 für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern ausnahmsweise nicht gerechtfertigt, so kann der Verwaltungsrat bestimmen, daß ihnen Arbeitslosengeld zu leisten ist.

(5) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b erfüllt sind, trifft der Neutralitätsausschuß (§ 380). Er hat vor seiner Entscheidung den Fachspitzenverbänden der am Arbeitskampf beteiligten Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Die Fachspitzenverbände der am Arbeitskampf beteiligten Tarifvertragsparteien können durch Klage die Aufhebung der Entscheidung des Neutralitätsausschusses nach Absatz 5 und eine andere Feststellung begehren. Die Klage ist gegen die Bundesagentur zu richten. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Über die Klage entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. Das Verfahren ist vorrangig zu erledigen. Auf Antrag eines Fachspitzenverbandes kann das Bundessozialgericht eine einstweilige Anordnung erlassen.“ (Richardi 2009, S. 274)

§ 146 Abs. 1 SGB III stellt eine Generalklausel dar, die dem Staat untersagt in Arbeitskämpfe einzugreifen. Danach definiert das Gesetz allerdings schon den Rahmen, wann gegebenenfalls Leistungen erbracht werden können, nämlich bei in Arbeitslosigkeit geratenen, deren Betrieb nicht dem fachlichen Bereich des Arbeitskampfes zu zuordnen sind.

Zunächst stellt sich aber erst einmal die Frage, welche Leistungen könnte die Bundesanstalt für Arbeit erbringen? Der § 146 SGB III bezieht sich auf die Zahlung von Arbeitslosengeld I und Kurzarbeitergeld.  Aber wann kann die Agentur überhaupt noch in den Arbeitskampf eingreifen und Leistungen erbringen? Wenn der in § 146 Abs. 2 und 3 SGB III geregelte Ruhenstatbestand nicht vorliegt, erhalten Arbeitnehmer Leistungen der Agentur für Arbeit (Rolfs 2009, S. 2360). Versuchen wir uns durch ein Beispiel zu vergegenwärtigen was das konkret heißt. Die IG Metall verlang für die Metall- und Elektroindustrie in Hessen 4,2 % mehr Lohn, in Bayern 4,0%. Zulieferer Z in Frankfurt a.M. wird bestreikt. Bei den Kunden K1 und K2 kann daraufhin nicht gearbeitet werden. K1, ein Metallunternehmen, hat Betriebe in Kassel und Nürnberg. K2 gehört der chemischen Industrie an und ist in Darmstadt und Fürth tätig. (Hromadka, Maschmann 2007, S. 199) . Die Arbeitnehmer von Z und K1, die wegen des Streiks nicht arbeiten können, erhalten kein Kurzzeitarbeitergeld: die von Z und K1 im Kasseler Betrieb wegen § 146 Abs. 3 Nr. 1 SGB III. Oder anders, weil sie zum selben Fachbereich (Metallverarbeitung) und zum selben räumlichen Bereich (Hessen) des Arbeitskampfes gehören. Der Standort in Nürnberg von K1 ist zwar nicht im selben räumlichen Bereich ansässig, allerdings demselben fachlichen Bereich zu zuordnen. Außerdem wird im räumlichen Gebiet (Bayern) von Nürnberg eine ähnliche Forderung (4% mehr Lohn) erhoben wie in Hessen (4,2% mehr Lohn). Die Arbeitnehmer sind also hier vom Wirken des § 146 Abs. 3 Nr. 1 SGB III betroffen. Die Arbeitnehmer von K2 haben derweil

Anspruch auf Leistungen der Bundesagentur, weil sie nicht den fachlichen Bereich des Arbeitskampfes zu zuordnen sind. Zwar hat K2 ein Werk im umkämpften Gebiet, dies ist allerdings nicht Kriterium der Leistung, es zählt die fachliche Zugehörigkeit. Für K2 ist der Kausalzusammenhang zwischen Beteiligung am Arbeitskampf und Arbeitslosigkeit nicht erfüllt (Rolfs 2009, S. 2360) und es kann auch nicht von einem Partizipationsprinzip ausgegangen werden. Das Partizipationsprinzip steht   gewissermaßen für diejenigen Arbeitnehmer ein, die  sich nicht am Arbeitskampf beteiligen, aber aller Voraussicht nach von den Ergebnissen profitieren werden. Das heißt, es geht also um nicht in Gewerkschaften organisierte Arbeitnehmer oder um Arbeitnehmer desselben fachlichen Bereiches im selben räumlichen Gebiet auf die die erkämpfte Tarifeinigung dank Signalwirkung übertragen wird (Seiter 1987, S. 68) oder anders:

„§ 146 stellt mit dem Partizipationstatbestand in Abs. 3 S. 1 Nr. 1 darauf ab, dass die Früchte des Arbeitskampfes auf Grund erforderlichen Prognosen mit Sicherheit auch dem drittbetroffenen AN zufallen.“ (Rolfs 2009, S. 2359)

Der Arbeitnehmer muss um zu klären, wann er beteiligt ist an einem Arbeitskampf, natürlich als Person am Arbeitskampf beteiligt sein, als auch aus der wirtschaftlichen Betrachtungsweise teilnehmen (Seiter 1987, S. 68).

Die Abwägung, welchen Fachbereich und welche räumlichen Zuteilung der Arbeitskampf für sich einnimmt ist also eine entscheidende und für den Bezug von Leistung vom Staat eine existentielle Frage. Um die entsprechenden Parameter festzulegen, wird bei jedem Arbeitskampf ein Neutralitätsausschuss gegründet, welcher über die räumliche und fachliche Einordnung des Arbeitskampfes entscheidet (§146 Abs.5). Der Neutralitätsausschuss wird in §380 SGB III näher beschrieben. Er besteht aus jeweils drei Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und ermittelt eine/n Vorsitzende/n.  Der Neutralitätsausschuss hat im Arbeitskampf zu klären, ob es überhaupt ein inländischer Arbeitskampf ist, in welchen fachlichen und räumlichen Geltungsbereich der Arbeitskampf geführt wird, wann der Arbeitskampf begonnen hat, ob und wenn ja welche Hauptforderungen erhoben worden sind, ob  außerhalb des räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des Arbeitskampf eine ähnliche Forderung in einem umkämpften Tarifgebiet erhoben worden ist und ob diese nach Art und Umfang gleich ist und zum Abschluss, ob die hiesige Hauptforderung in dem anderen Arbeitskampfgebiet übernommen werden kann (Rolfs 2009, S. 2362).

Der Neutralitätsausschuss prüft also letztendlich, ob der Staat mit Leistungen für die Arbeitnehmer einsteigen kann. Aufgrund der sehr hohen Verantwortung des Neutralitätsausschusses ist in § 146 Abs. 6 SGB III geregelt, dass die Spitzenverbände Klage gegen die Entscheidung des Ausschusses einreichen können und diese an die Bundesagentur für Arbeit zu richten ist.

Wie bereits oben beschrieben, geht es hier im § 146 SGB III um das Kurzarbeitergeld und das Arbeitslosengeld I. Der Vollständigkeit halber muss noch erwähnt werden, dass die Arbeitnehmer, wenn sie Leistungen von der Bundesagentur erhalten wollen, die entsprechenden Voraussetzungen für ALG I und Kurzarbeitergeld erfüllen müssen.

Anspruchsvoraussetzung

Arbeitslosengeld

In § 118 des SGB III werden die Anspruchsvoraussetzungen genannt die ein Arbeitnehmer erfüllen muss um ALG I von der Bundesagentur beziehen zu können. Die Person muss arbeitslos sein, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllt haben – also in den letzten drei Jahren sollte man 360 Kalendertag als Arbeitnehmer tätig gewesen sein (Schulin 2007, S. 127). Arbeitslos ist die Person übrigens, wenn sie die Kriterien der Beschäftigungslosigkeit, der Eigenbemühung (also das Bemühen die Beschäftigungslosigkeit zu beenden) und Verfügbarkeit für die Bundesagentur für die Vermittlung erfüllt  (Schulin 2007, S. 127–128).

Kurzarbeitergeld

Die Voraussetzung zum Kurzarbeitergeld sind im §169 SGB III festgeschrieben:

„Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

  1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Arbeitnehmer in Betrieben nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.“ (Schulin 2007, S. 147–148)

Die in § 169 Nr. 1-3 SGB III aufgeführten Punkte sind recht unklar. Wann ist ein Arbeitsausfall erheblich? §170 SGB III meint, dass dies vorliegt, wenn der Produktionsausfall auf wirtschaftlichen oder unabwendbaren Ereignissen beruht, die vorübergehender Natur  und nicht vermeidbar sind. Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt ist, das Arbeitsverhältnis nicht kündigt und der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist (§172 Abs. 1 Nr.1-3 SGB III). Der Betrieb hat als Voraussetzung, dass mindestens ein Arbeitnehmer in ihm beschäftigt ist (§171 SGB III).

Fazit

Das Neutralitätsgebot des Staates ist in der Rechtslehre eine herrschende Lehre, dessen Argumentationslogik nach der Weimarer Republik nicht mehr weitergedacht wurde. Der Staat muss sich nichtsdestotrotz positionieren und zwar so, dass er sich bei Arbeitskämpfen nicht auf die Seite der Arbeiter und nicht auf die Seite der Arbeitgeber  stellt. Er hat an beiden ein Interesse. Der Staat benötigt die konkurrenzfähige Wirtschaft, immerhin zahlen die Betreibe in Deutschland einen großen Teil der Steuern, aber auch die Arbeitnehmer liegen im Interesse des Staates. Der Staat ist für die Bürger da. Er bündelt ihre Interessen und vertritt sie durch demokratische Legitimation. Bürger sind aber auch die Vorsitzenden der Unternehmen im Staat, die ihre Interessen ebenfalls vertreten sehen wollen. Kein einfacher Spagat. Mit dem sogenannten Streikparagrafen § 116 AFD wurde in der jungen BRD auf diesen Konflikt reagiert. Die Genrealklausel sich nicht in Arbeitskämpfe einzumischen war in Kombination mit dem Grundgesetz Art. 9 eine normative und faktische Setzung der staatlichen Neutralität. Der Staat hat mit dem § 116 AFD und später § 146 SGB III nicht nur beschrieben wer mit Leistungen im Arbeitskampf rechnen kann, sondern mit dem Neutralitätsausschuss auch eine Gremienform gefunden, die es auf demokratischen Wege schafft, für den Staat die Bewertung von fachlichen und räumlichen Geltungsbereichen vorzunehmen, so dass dieser sich nicht dazu hinreißen lässt, in die Seite der Arbeitnehmer und Arbeitgeber einzugreifen.  Die radikale Meinung von Seiten der Gewerkschaften, man dürfe die Leistungen  nicht den Betrieben zukommen lassen, die in fachfremden Bereichen tätig und vom Arbeitskampf betroffen sind, weil es zur Risikolehre gehört, teile ich nicht. Viel mehr sollte es doch gelten mit Verantwortung in den Arbeitskampf zu ziehen.

Literaturverzeichnis

Dürig, Günter (2001): Grundgesetz. Mit Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, Menschenrechtskonvention, Verfahrensordnung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Parteiengesetz, Untersuchungsausschussgesetz und Gesetz über den Petitionsausschuss ; Textausgabe … 37. Auflage. München: Dt. Taschenbuch-Verl.

Frankfurter Institut für Wirtschaftspolitische Forschung e.V. (Hg.) (1986): Paragraph 116 Arbeitsförderungsgesetz (AFD). Unter Mitarbeit von Krahnen, van Hooven und Gumpert. Frankfurt/Main. (3).

Hromadka, Wolfgang; Maschmann, Frank (2007): Arbeitsrecht. Kollektivarbeitsrecht + Arbeitsstreitigkeiten. Vierte, überarbeitete und aktualisierte Auflage. Berlin, Heidelberg: Springer-Verlag Berlin Heidelberg (Springer-11776 /Dig. Serial]).

Otto, Hansjörg (2003): Arbeitsrecht. 3., neu bearb. Aufl. Berlin: de Gruyter.

Richardi, Reinhard (2009): Arbeitsgesetze. Mit den wichtigsten Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis, Kündigungsrecht, Arbeitsschutzrecht, Berufsbildungsrecht, Tarifrecht, Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht und Verfahrensrecht ; [Bundeselterngeld- und ElternzeitG, Arbeitnehmer-EntsendeG, PflegezeitG, KündigungsschutzG und andere Gesetze] ; Textausgabe. 75., neu bearb. Aufl., Stand: 1. Juli 2009, Sonderausg. München: Dt. Taschenbuch-Verl.

Rolfs, Christian (2009): § 146 Abs. 3 S. 1 Nr. 2. In: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht. 9., neu bearb. Aufl. /. München: Beck, S. 2358–2363.

Schulin, Bertram (2007): Sozialgesetzbuch. Textausgabe mit ausführlichem Sachregister und einer Einführung ; [Bücher I - XII, Allg. Teil, Grundsicherung, Arbeitsförderung, Gem. Vorschriften, Kranken-, Renten-, UnfallVers., Kinder-/Jugendhilfe, Rehabilitation, Verwaltungsverfahren, PflegeVers., Sozialhilfe]. 35 Auflage. München: Dt. Taschenbuch-Verl.

Seiter, Hugo (1987): Staatsneutralität im Arbeitskampf. Systemat. Darst. d. mit 116 AFG zusammenhängenden Rechtsfragen auf d. Grundlage d. Neutralitätsgesetzes von 1986. Tübingen: Mohr.

Tennstedt, Florian (1973): Neutralität des Staates im Arbeitskampf*. Eine historisch-soziologische Analyse der Institution der „herrschenden Lehre. In: Arbeit und Recht. Köln-Deutz: Bund-Verl., S. 168–173.

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Dies ist die Ausarbeitung zum Referat vom 9. Dezember 2009 über die Ausgestaltung des Neutralitätsgebotes des Staates im Arbeitskampf.








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