Nachfolgend soll ein Fall betrachtet werden, der unter diesen Vorraussetzungen am 19. Dezember vom Bundessozialgericht verhandelt wurde. Dabei wird zunächst der Fall beschrieben und auf die unterschiedlichen Perspektiven eingegangen. Dargestellt werden die Blickwinkel der Kläger, des Angeklagten und der Richter. Abschließend wird ein Fazit gezogen.
Ankläger ist ein Ehepaar griechischer Herkunft, dass seit 1970 in Kettwig wohnt. 1975 wurde die Stadt Kettwig in die Stadt Essen eingemeindet und ist seit dem ein Teil der Stadt Essen. Seit dem 01.01.2005 bezieht das Ehepaar Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin hat einen GdB von 30.
Das Ehepaar lebt in einer 77m² großen Wohnung, welche im Zweifamilienhaus des Sohnes liegt. Das Ehepaar wohnt zur Miete bei dem Sohn. Diese Wohnung kostet in der Kaltmiete 535,15 €. Zu diesen Kosten kommen 62,08 €, beziehungsweise ab 01.04.2008 89 € Nebenkosten. Der Zuständige Träger für die Leistungen des SGB II, das JobCenter Essen ARGE bezahlt anfangs die Kosten für Miete und Nebenkosten, teilte dann allerdings mit dem Schreiben vom 19.05.2006 mit, dass die Höhe der Kosten unangemessen sei und in dieser Höhe nur noch bis zum 30.11.2006 übernommen werden würden. Für die ARGE ist eine Kaltmiete von 282,49 € angemessen. Die Kläger legten am 13.03.2007 einen Widerspruchsbescheid ein, in dem begründet wurde, dass es auf Grund des GdBs notwendig sei in der Nähe der eigenen Familie zu bleiben. Diesen Widerspruchsbescheid wies die ARGE ab.
Die Kläger zogen vor das Sozialgericht Duisburg. Auf Grund der Berufung des Beklagten wurde die Sache vor dem Landessozialgericht NRW verhandelt. Die Kläger wiederum gingen in Revision, weshalb die Sache vor dem Bundessozialgericht verhandelt wird.
Aus Sicht der Kläger ist ein Umzug in eine günstigere Wohnung nicht zu zumuten aus mehreren Gründen. Das Ehepaar lebte schon seit mehr als drei Jahrzehnten in Essen-Kettwig und ist sozial stark im Stadtteil verwurzelt. Würden sie aus dem Stadtteil wegziehen müssen, würden ihre sozialen Beziehungen nicht mehr halten, denn durch den GdB 30 der Klägerin sei es ihr unzumutbar den Weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Essen-Kettwig (ca. 20 Minuten und Fußweg) zu bewältigen. Ebenfalls wegen des GdB von 30 sei das Ehepaar, aber vor allem die Klägerin, auf die Hilfe der Familie angewiesne. Es gehe hier beispielsweise um PKW-Fahrten. Weiterhin sind die Beklagten der Meinung, dass die ARGE eine falsche Berechnungsgrundlage gewählt hat. Für ihre Berechnung der Referenzmiete wurde das gesamte Stadtgebiet Essen über den Mietspiegel 2006 (erschien 2006) zu rate gezogen. Da Kettwig allerdings erst nach dem Zuzug der Kläger der Stadt Essen zugeschlagen wurde und auf Grund der separierten Lage von Kettwig zu Essen, sind die Kläger der Meinung, dass für die Berechnung der Referenzmiete nur das Gebiet Essen-Kettwig Gegenstand der Erhebung sein kann. Essen-Kettwig hat eine durchschnittlich um 100 € höhere Miete als andere Stadtteile Essens. Weiterhin sei das Ehepaar in der Innenstadt von Essen eher Straftaten ausgeliefert. Aus den beschriebenen Gründen sind die Kläger der Meinung, dass § 22 Satz1 hier so ausgelegt werden muss, dass die 535,15 € Kaltmiete ein angemessener Mietpreis ist. Weiterhin ist ein Umzug aus dem Stadtteil Essen-Kettwig hinaus nicht zumutbar.
Die ARGE sieht ihre Berechnung als richtig an. Für die Berechnung hat sie den Mietspiegel der Stadt Essen aus dem Jahr 2005 (erschien 2006) genutzt. Auf Grundlage des gesamten Stadtgebietes als Referenzraumes sei die Miete angemessen eingesetzt worden. Die Große der Wohnung wurde auf 60 m² festgesetzt. Die entspricht VV-WoBindG NRW. Ausgehend von dieser Wohnungsgroße wird eine Kaltmiete von 282,75 € für angemessen gehalten. Hinzukommen zur Kaltmiete werden die tatsächlich aufkommenden Nebenkosten übernommen, wie es in § 22 Satz1 festgelegt ist. Der Widerspruchsbescheid vom 13.03.2007 wurde abgewiesen, weil die Untersuchungen der ARGE nicht gezeigt haben das die Klägerin auf die Hilfe Anderer angewiesen sei und auch die Kläger schließlich nicht nachweisen könnten, dass sie auf die Unterstützung der Kinder angewiesen sind. Aus diesen Gründen lehnte die Arge eine höhere Kaltmiete auf Grund des GdB ab. Weiterhin habe sogar auch die deutsche Rentenversicherung Rheinland einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgewiesen, weil der GdB nicht ausreiche. Die ARGE sieht keine Verfahrensfehler im Umgang mit dem klagenden Ehepaar. Der Zeitraum zwischen dem Inkenntnisssetzen und dem Ende der Übernahme überhöhter Mietkosten sei groß genug gewesen, um eine neue Wohnung mit angemessenen Mietzinsen zu suchen.
Der Fall wurde so vor dem Sozialgericht Duisburg (SG), dem Landessozialgericht NRW (LSG) und dem Bundessozialgericht (BSG) verhandelt, wobei sich das BSG der Meinung des LSG anschloss.
Das SG in Duisburg vertrat die Ansicht, dass der Stadtteil Kettwig als Referenzraum für die Berechnung der Referenzmieten zu nutzen sei. Dies ist begründet in der sozialen Verankerung des klagenden Ehepaars. Aber auch das SG befand die Kaltmiete für Leistungen aus dem SGB II als zu hoch und befand deswegen, dass das Ehepaar eine Kaltmiete von 382,75 € (plus 50 € je Person) zu steht. Mit einem gesamten Plus von 100 € für das Ehepaar, sei der Mietunterschied des Stadtteil Kettwig zu dem der Innenstadt Essens ausgeglichen. Das SG legte sich auch fest, das ein Umzug, wenn er denn erfolgen müsste, nur innerhalb Kettwigs vorzunehmen ist.
Das LSG wurde auf Berufung der ARGE konsultiert. Es legte eine andere Interpretation der Sache vor. Für das LSG ist nicht der Stadtteil Kettwig der Referenzraum, sondern, wie es die ARGE gemacht hat, die gesamte Stadt Essen. Dies Begründet sich daraus das Kettwig ein Teil der Stadt Essen ist. Auch bei den Berechnungen der Miete konnte das LSG keine Fehler melden, damit sei alles in allem die Berechnung der Miete für das Klagende Ehepaar von der ARGE richtig ausgeführt worden. Auch einen Umzug des Ehepaars aus Kettwig hält das LSG für möglich und zumutbar, wenn es der Minderung der Kaltmiete dient. Weiterhin stellte das LSG fest das Wohnungen, dass auf dem Wohnungsmarkt in Essen Wohnungen zu finden seien, welche die Anforderungen der ARGE erfüllen, weshalb ein Umzug auch möglich sei. Somit liege die Höhe der Miete, welche die ARGE zu zahlen habe wieder bei 282,75 €. Das LSG hob demnach das Urteil des SG auf.
Das klagende Ehepaar ging in Revision, weshalb sich das BSG mit der Sache befasste. Das BSG bestätigte das Urteil des LSG. In seiner Entscheidung betont das BSG den Fakt, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II), führte allerdings zur Klarheit des Berechnungsprozesses aus, wie eine korrekte Berechnung der von der ARGE zu zahlende Miete von statten zu gehen hat. Für die Berechnung wird zu erst die Größe des zustehenden Wohnraums für den die Miete festgelegt werden kann benannt. Die Größe des zustehenden Wohnraums richtet sich nach der Anzahl der Personen die diese bewohnen wollen. Bei zwei Personen würde nach dem VV-WoBindG NRW würde dem Ehepaar eine 60 m² Wohnung zu stehen. Tatsächlich ist das BSG aber auch der Meinung, dass wenn eine Wohnung größer ausfällt, die berechnete Referenzmiete der ARGE aber nicht überschreitet, auch diese Wohnung bezogen werden kann. Dies ist im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Um eine Referenzmiete zu errechnen, so wie es die ARGE tat, muss ein Lebens- und Wohnbereich gewählt werden als Berechnungsgrundlage, der eine vergleichbare Bebauung, eine verkehrstechnische Anbindung und einen homogenen Lebensbereich vorweist[i]. Davon ist bei der Stadt Essen auszugehen. Weiterhin stellt das BSG fest, dass wenn nur ein Stadtteil die Grundlage der Berechnung ist, die Gefahr der Ghettoisierung besteht. Dies mag zwar im Stadtteil Essen-Kettwig nicht der Fall sein, da es sich eher um einen Wohlhabeneren Stadtteil handelt, da aber Entscheidung des BSG auch immer alle möglichen Umstände mit einbezogen werden müssen, muss auch an Stadtteile gedacht werden, die nicht wohlhabend sind. Weiterhin gehe es um die Gleichbehandlung aller Hilfebedürftigen nach dem SGB II. Bekämen diejenigen, welche zuvor schon immer in Stadtteilen wohnten die höhere Mietpreise haben auch immer höhere Übernahmen der Unterkunftskosten, so würden andere Hilfebedürftige benachteiligt, welche schon vorher in günstigeren Stadtteilen wohnten und daher weniger Leistungen nach dem SGB II bekämen. Es sei zu vermeiden eine zwei Klassen Förderung von Hilfebedürftigen einzuführen. Das BSG benennt weiter, dass für die Berechnung der Miete durch die ARGE § 558 c BGB anzuwenden ist, da als Basis der Mietspiegel der Stadt Essen zu Grunde gelegt wurde. Der Mietspiegel erfüllt die Kriterien die aus dem § 558c hervorgehen, wenn: die Datenerhebung ausschließlich auf ein eingegrenzten Wohnraum und Zeitraum erfolgt, es eine nachvollziehbare Definition des Gegenstands der Beobachtung gibt, ein Angabe über den Beobachtungszeitraum vorliegt, die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt ist, die Daten repräsentativ und valide sind, beider Auswertung Grundsätze mathematisch-statistischer Grundsetze beachtet wurden und aus den Daten gezogene Schlüsse angegeben werden[ii].
Unzweifelhaft bietet der essener Mietspiegel nach § 558c BGB die Grundlage für ein Konzept im eben dargelegten Sinne. Der Mietspiegel nach § 558c BGB ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete in der Gemeinde (§ 558c Abs 1 BGB) und bedarf einer Erhebung und statistisch aufgearbeiteten Zusammenstellung der vorkommenden Mieten. Zwar ist insoweit keine bestimmte Methode festgelegt[iii]. Sachliche Wirksamkeitsvoraussetzung für den Mietspiegel ist jedoch, dass er den Anforderungen der Statistik genügt und auf einer ausreichenden empirischen Grundlage unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 558 BGB zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs 2 BGB) beruht. Dazu gehört auch, dass die einzelnen Werte des Mietspiegels auf einer ausreichenden Anzahl von aus Wohnwertmerkmalen vergleichbarer Wohnungen der betreffenden Gemeinde oder einer vergleichbaren Wohngemeinde gewonnener Daten beruhen.
Das Argument der Kläger sie hätten eine besondere soziale Verankerung zum Stadtteil Kettwig, weil sie in diesem schon seit 1970 wohnen zählt nicht. Allein eine hohe Soziale Verankerung rechtfertigt höhere Kosten der Unterkunft nicht. Außerdem stellte das BSG fest, dass der zu hohe Kosten der Unterkunft vom Träger nach 6 Monaten nicht mehr übernommen werden müssen (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II).
Das BSG bestätigte das Urteil des LSG NRW und wies die Revision ab. Mit dieser Entscheidung lag es vollkommen richtig.
Letztendlich ging es bei dem Verfahren um zwei Hauptfragen. Die Erste Frage ist wie wird die vom Sozialträger zu zahlende Miete berechnet und die zweite Frage ist wofür steht im Kontext der Kosten der Unterkunft der unbestimmte Rechtsbegriff „angemessen“.
Zur ersten Frage legte das BSG in Weiterführung seiner Urteile vom 19.2.2009 und 22.9.2009 die Berechnungswege für die Jobcenter fest. Gleichwohl haben die Länder über Verordnungen, wie etwa in NRW mit dem VV-WoBindG NRW die Möglichkeit festzulegen, wie groß der Wohnraum für die jeweilige Personenzahl im Haushalt ausfallen darf. Diese Möglichkeit bleibt den Ländern als Steuerungselement. Das Urteil des BSG ist außerdem als ein deutlicher Appell des BSGs gegen die Ghettoisierung zu sehen. Durch Leistungen nach dem SGB II sollen Leistungsempfänger nicht zwangsläufig in einem Stadtgebiet zusammengezogen werden, sondern die Berechnung für die Kosten der Unterkunft ist immer auf einen homogenen Wohn- und Lebensraum aufzubauen.
Die Zweite Frage nach dem unbestimmten Rechtsbegriff „angemessen“ ist eine ebenfalls Spannende. Der Begriff ist in der praktischen Anwendung des § 22 SGB II von den Jobcentern auszufüllen. Nach dem Urteil des BSG liegt im konkreten Fall dem Begriff der Sinn der Begrenzung inne[iv], welcher aber nichts desto trotz sicherzustellen hat, dass ein elementares Bedürfnis befriedigt wird. Es muss also sowohl eine Mietobergrenze gefunden werden, die Kosten begrenzt, als auch ein Maß an Gegebenheiten, welche sicherstellen das Menschen nicht aus ihrem Lebensmittelpunkt gerissen werden. Zwar Argumentierte Das klagende Ehepaar, dass sie durch einen Umzug aus ihrer sozialen Verankerung, und damit auch aus dem Lebensmittelpunkt, gerissen würden, aber dem Gegenüberstand eine Miete, welche bei weitem die berechnete Kosten der Unterkunft der ARGE übertrafen, schließlich handelt es sich bei den Leistungen durch das SGB II um eine Grundsicherung. Der Begriff „angemessen“ ist hier konkret als ein unbestimmter, aber dennoch in der Überprüfung des Einzelfalls nachvollziehbarer. Um dies zu gewährleisten sorgte das BSG für einen klar kommunizierten Berechnungsweg.
Unklar ist, weshalb das klagende Ehepaar im Verfahren nicht konsequent bei ihren Argumenten blieb. Die Argumentation der Kläger fußte nicht nur auf die soziale Verankerung des Paares im Stadtteil, sondern auch auf die Notwendige Unterstützung durch die Kinder. Im Verfahren vor dem BSG wurde keine Verfahrensrüge bzgl. der Feststellung, dass es weder medizinisch, noch häuslich notwendig sei im Haus der Kinder zu bleiben, genutzt. Dies hätte mit einem entsprechenden Gutachten getan werden können. Weiterhin war es Argument, dass der Stadtteil Kettwig nicht genügen an die anderen Stadtteile mit dem öffentlichen Nahverkehr angeschlossen ist. Diese Argumentation greift den möglichen Fall eines Umzugs des Ehepaares auf. Sollte das Paar umziehen müssen, sei es ihnen nicht möglich die sozialen Kontakte in Kettwig zu pflegen und werden damit sehenden Auges sozial entwurzelt. Das Paar verpasste auch eine hier eine Verfahrensrüge und lies die Feststellung des LSG NRW, dass der Stadtteil Kettwig gut angeschlossen sei, stehen. Diese Verfahrensrüge wäre aber notwendig gewesen, damit das BSG selbst eine Prüfung vorgenommen hätte.
Alles in allem hätten die beiden Verfahrensrügen aber wohl nichts an der Entscheidung des BSG geändert. Denn schließlich geht es auch im die Frage der Gerechtigkeit. Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II darf nicht gegenüber anderen Empfängern dadurch bevorteilt werden, weil er zuvor in einer teureren Wohnung hauste. Abschließend kann auch auf die aktuelle Diskussion um eine Pauschalisierung[v] von der Kosten der Unterkunft eingegangen werden. Denn das das BSG sagt in diesem Urteil sehr deutlich, dass die Kosten einerseits angemessen sein müssen und andererseits, wenn sie es sind, dann sind sie in tatsächlicher Höhe zu übernommen werden müssen.
Endnoten
[i] vgl. BSG, Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R
[ii] vgl. BSG, Urteil vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R
[iii] vgl Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl 2007, §§ 558c, 558d RdNr 33 ff
[iv] vgl. Absatz 21 des Urteils des BSG vom 17.12.2009
[v] vgl. Spiegel Online; http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,685420,00.html abgerufen am 24.März 2010 um 18:43 Uhr